Scheidung und Vorsorge: den eigenen Anteil an der Säule 3a sichern
Erfassen Sie bei einer Trennung alle 3a-Konten und unterscheiden Sie deren Behandlung von jener der zweiten Säule. Der Güterstand und das Urteil sind massgebend.
Bei einer Trennung oder Scheidung in der Schweiz stellen sich viele Fragen zur Aufteilung der Vorsorgeguthaben. Während für die zweite Säule ein gesetzlicher Vorsorgeausgleich vorgesehen ist, gelten für die gebundene dritte Säule andere Regeln. Um Ihre finanziellen Rechte zu wahren, müssen Sie die rechtliche Einordnung der Guthaben verstehen, ein vollständiges Verzeichnis erstellen und vor dem Urteil die Auswirkungen Ihres Güterstands prüfen.
1. Zweite Säule und Säule 3a: unterschiedliche Regeln für die Aufteilung
Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge werden bei der Auflösung einer Ehe nicht nach denselben Regeln behandelt:
- Die zweite Säule (BVG): Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen werden nach den Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig vom gewählten Güterstand. Gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
- Die Säule 3a: Sie fällt nicht unter die besonderen Regeln für den Ausgleich der beruflichen Vorsorge. Guthaben auf einem 3a-Bankkonto oder einer 3a-Versicherungspolice werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung behandelt.
Diese Unterscheidung bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtung 3a-Guthaben nicht ohne eine entsprechende Vereinbarung oder ein Urteil über die güterrechtlichen Ansprüche automatisch ausgleicht.
2. Der Güterstand ist entscheidend

Wie das 3a-Vermögen behandelt wird, hängt insbesondere vom Güterstand der Ehepartner ab:
- Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Einzahlungen während der Ehe aus Erwerbseinkommen gehören zur Errungenschaft. Ihr Wert wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Vor der Ehe gebildete Guthaben sowie Mittel aus Erbschaften oder Schenkungen gehören dagegen zum Eigengut und werden grundsätzlich nicht geteilt.
- Gütertrennung: Jeder Ehepartner behält grundsätzlich seine eigenen 3a-Konten und Verträge. Ohne besondere vertragliche Regelung besteht keine güterrechtliche Pflicht zur Teilung dieser Beträge.
- Gütergemeinschaft: 3a-Guthaben, die zum Gesamtgut gehören, werden nach dem Ehevertrag beziehungsweise den anwendbaren gesetzlichen Regeln geteilt.
Die genaue Herkunft der Mittel auf jedem Konto bestimmt damit die finanziellen Ansprüche der Beteiligten.
3. Alle Konten und Versicherungspolicen erfassen
Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie zuerst sämtliche Guthaben der individuellen Vorsorge innerhalb des Ehepaars feststellen:
- 3a-Bankkonten: Fordern Sie Steuerbescheinigungen und jährliche Kontoauszüge an, aus denen das Guthaben und die geleisteten Einzahlungen hervorgehen.
- 3a-Versicherungspolicen: Unterscheiden Sie den Sparanteil von der Risikodeckung für Tod oder Invalidität. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in der Regel der Rückkaufswert der Police zum massgebenden Zeitpunkt relevant.
Rückkaufsbedingungen, mögliche Abzüge und Bewertungsverfahren unterscheiden sich je nach Bank oder Versicherung. Lassen Sie sich von jedem Anbieter aktuelle schriftliche Abrechnungen geben.
4. Übertragung und Begünstigung

Wird die Aufteilung eines 3a-Guthabens zwischen den Ehepartnern vereinbart oder gerichtlich festgelegt, kommen verschiedene Formen der Umsetzung infrage:
- Übertragung innerhalb der Vorsorge: Mittel können direkt vom 3a-Konto eines Ehepartners auf eine 3a-Vorsorgeeinrichtung im Namen des anderen übertragen werden. Dadurch bleiben sie im steuerlichen Rahmen der gebundenen Vorsorge.
- Ausgleich mit anderen Vermögenswerten: Der güterrechtliche Anspruch kann mit anderen Vermögenswerten wie einem Immobilienanteil oder frei verfügbaren Mitteln ausgeglichen werden. Eine Barauszahlung aus der Säule 3a setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bezug erfüllt sind.
- Begünstigung prüfen:Prüfen Sie bei einer Trennung oder Scheidung die Begünstigung Ihrer 3a-Verträge und Konten. Die gesetzliche Reihenfolge nach BVV 3 bleibt verbindlich. Solange die Ehe besteht, hat der überlebende Ehepartner Vorrang; eine blosse faktische Trennung erlaubt keinen freien Ausschluss. Lassen Sie mögliche Anpassungen von Ihrer Einrichtung bestätigen.
5. Steuern berücksichtigen und Regelung im Urteil festhalten
Die steuerlichen Folgen einer Auszahlung oder Übertragung von Vorsorgeguthaben müssen vorab geprüft werden:
- Steuer auf Kapitalbezüge: Eine Kapitalauszahlung ausserhalb der Vorsorge unterliegt der Kapitalleistungssteuer. Tarif und Steuersatz unterscheiden sich je nach Wohnkanton und Gemeinde.
- Die Rolle des Scheidungsurteils: Die Scheidungsvereinbarung der Ehepartner muss gerichtlich genehmigt werden. Das vollstreckbare Urteil bildet die rechtliche Grundlage, um von Banken oder Versicherungen die vereinbarten Übertragungen zu verlangen.
Praktisches Fazit
Um Ihre Ansprüche an der Säule 3a bei einer Scheidung zu sichern, brauchen Sie vollständige Auszüge, den genauen Rückkaufswert der Lebensversicherungen und Nachweise über die Herkunft der Mittel. Halten Sie die Übertragungsmodalitäten ausdrücklich in der Vereinbarung fest, die dem Gericht vorgelegt wird. Rechtliche oder steuerliche Beratung hilft, das Vorgehen an Ihre persönliche und kantonale Situation anzupassen.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) – Güterrecht und Scheidungsfolgen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/fr
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/fr
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – Informationen zur Besteuerung der Vorsorge: https://www.estv.admin.ch
Häufige Fragen (FAQ)
1. Muss ein vor der Ehe eröffnetes 3a-Konto bei der Scheidung geteilt werden? Bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört das vor der Heirat vorhandene Guthaben zum Eigengut und grundsätzlich nicht zur teilbaren Errungenschaft. Während der Ehe geleistete Beiträge aus Erwerbseinkommen sowie Erträge werden dagegen grundsätzlich der Errungenschaft zugeordnet. Entscheidend sind Herkunft und rechtliche Einordnung der Mittel.
2. Was geschieht mit einer 3a-Versicherung, die auch Risiken abdeckt? Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der Rückkaufswert der Police massgebend, nicht die Versicherungssumme bei Tod oder Invalidität. Die Versicherung berechnet den genauen Wert nach den geltenden Vertragsbedingungen.
3. Führt die Übertragung auf das 3a-Konto des früheren Ehepartners sofort zu einer Steuer? Eine direkte Übertragung von einer 3a-Vorsorgeeinrichtung auf eine andere gilt grundsätzlich nicht als steuerbare Kapitalleistung, weil die Mittel in der gebundenen Vorsorge verbleiben. Die Besteuerung erfolgt beim späteren Bezug nach den dann anwendbaren Regeln des betreffenden Kantons.
FAQ
Was ist der erste Schritt?
Erfassen Sie alle Guthaben und Belege. Prüfen Sie danach die für Ihre Situation geltenden Voraussetzungen.
Für wen ist dieser Artikel gedacht?
Vor allem für getrennt lebende oder geschiedene Frauen zwischen 40 und 60 Jahren. Das Vorgehen lässt sich auch auf andere Situationen übertragen.
Sind die Beträge und Bedingungen garantiert?
Nein. Sie können vom Gesetz, vom Kanton, vom Vertrag und von der persönlichen Situation abhängen. Vor einer Entscheidung ist eine schriftliche Bestätigung sinnvoll.