Versicherungen & Gesundheit

Kaiserschnitt und Grundversicherung: Welche Kosten werden übernommen?

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Die Grundversicherung übernimmt den medizinisch notwendigen Kaiserschnitt und die im KVG vorgesehenen Mutterschaftsleistungen. Ein Überblick über gedeckte Kosten, Grenzen und sinnvolle Abklärungen.

In der Schweiz übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen medizinisch notwendigen Kaiserschnitt. Die Deckung setzt keine Zusatzversicherung voraus. Die Wahl des Spitals, der Abteilung und von Komfortleistungen kann jedoch zusätzliche Kosten verursachen.

Eine Hebamme begleitet Mutter und Neugeborenes nach einem Kaiserschnitt
Nach einem Kaiserschnitt hängt die Kostenübernahme von den notwendigen medizinischen Leistungen und der gewählten Spitalabteilung ab.

Das Wichtigste: Die Grundversicherung übernimmt die Geburt zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besondere Mutterschaftsleistungen sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.

Was die Grundversicherung übernimmt

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Geburt und die medizinisch notwendigen Behandlungen. Ein Kaiserschnitt zum Schutz von Mutter oder Kind gehört deshalb zum Leistungskatalog der Grundversicherung. Operation, Anästhesie, Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung und notwendige Kontrollen werden nach den Regeln der obligatorischen Versicherung abgerechnet.

Um unerwartete Kosten zu vermeiden, muss das Spital oder Geburtshaus grundsätzlich auf einer massgebenden Spitalliste stehen. Ein ausserkantonaler Aufenthalt kann ebenfalls vollständig gedeckt sein, wenn medizinische Gründe vorliegen, insbesondere ein Notfall oder ein fehlendes notwendiges Angebot im Wohnkanton.

Franchise, Selbstbehalt und Spitalaufenthalt

Für besondere Mutterschaftsleistungen fällt keine Kostenbeteiligung an. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch allgemeine medizinische Leistungen und Behandlungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit. Prüfen Sie dennoch die Abrechnung, da Komfortleistungen oder nicht obligatorische Leistungen separat verrechnet werden können.

Ein Einzelzimmer, eine erweiterte freie Arztwahl, ein Spitalhotel oder bestimmte Leistungen für Begleitpersonen gehören nicht automatisch zur Grundversicherung. Die Kostenübernahme hängt von der Zusatzversicherung oder einer vorgängig vereinbarten privaten Zahlung ab.

Nachbetreuung nach einem Kaiserschnitt

Nach einem Kaiserschnitt sieht die Grundversicherung während der 56 Tage nach der Geburt bis zu sechzehn Hausbesuche einer Hebamme vor. In bestimmten Fällen ist ein zweiter Besuch am selben Tag möglich. Zusätzliche Besuche können ärztlich verordnet werden. Auch drei Stillberatungen und eine Nachkontrolle zwischen der sechsten und zehnten Woche gehören zu den vorgesehenen Leistungen.

Checkliste vor dem Eintritt

  • Prüfen, ob die Einrichtung auf der anwendbaren Spitalliste steht.
  • Nachfragen, welche Abteilung abgerechnet wird und ob private Leistungen vorgesehen sind.
  • Zuschläge für Zimmer, Begleitperson oder gewählten Arzt schriftlich bestätigen lassen.
  • Medizinische Begründung, Kostenvoranschläge und Abrechnungen aufbewahren.
  • Vor einem geplanten ausserkantonalen Aufenthalt den Versicherer kontaktieren.

Bei einer unerwarteten Rechnung

Vergleichen Sie die Rechnung mit den beim Eintritt unterschriebenen Unterlagen und der Abrechnung des Versicherers. Verlangen Sie vom Spital eine klare Trennung zwischen obligatorischen Leistungen und privaten Zuschlägen. Wird eine medizinisch notwendige Leistung abgelehnt, verlangen Sie einen schriftlichen Entscheid des Versicherers, um die Begründung und die Anfechtungsmöglichkeiten zu verstehen.

Allgemeine Information: Die konkrete Kostenübernahme hängt von der medizinischen Situation, der Einrichtung und einer allfälligen Zusatzversicherung ab.

FAQ

Ist ein Kaiserschnitt durch das KVG gedeckt?

Ja, wenn er medizinisch notwendig ist und im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchgeführt wird.

Gilt die Franchise?

Besondere Mutterschaftsleistungen sind von der Kostenbeteiligung befreit. Eine erweiterte Befreiung gilt zudem ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt.

Ist das Privatzimmer eingeschlossen?

Nein. Es fällt in der Regel unter eine Zusatzversicherung oder ist privat zu bezahlen.