Pränatale Tests und Ultraschall: Was die Grundversicherung tatsächlich bezahlt
Bei normaler Schwangerschaft deckt die Grundversicherung insbesondere zwei Ultraschalluntersuchungen in den vorgesehenen Zeiträumen und bestimmte Tests unter Bedingungen. Eine medizinische Indikation kann die Leistungen verändern.
Wer ein Kind erwartet, hat viele Arzttermine und Vorsorgeuntersuchungen. In der Schweiz übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mutterschaftsleistungen in einem genau definierten Rahmen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Wer den Leistungsumfang bei einer unkomplizierten Schwangerschaft und die Kriterien für Vorsorgeuntersuchungen und Risikosituationen kennt, kann die medizinische Begleitung finanziell klarer einordnen.
Der Grundsatz: Leistungen bei einer normalen Schwangerschaft
Bei einer physiologischen Schwangerschaft ohne festgestellte Komplikationen ist die Zahl der als Routinekontrollen übernommenen Leistungen klar geregelt:
- Kontrolluntersuchungen: Bei einer unkomplizierten Schwangerschaft werden sieben Kontrolluntersuchungen vergütet, wenn sie von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Hebamme durchgeführt werden.
- Routine-Ultraschalluntersuchungen: Die Verordnung sieht insgesamt zwei vergütete Routine-Ultraschalluntersuchungen vor.
- Befreiung von Franchise und Selbstbehalt: Bei den gesetzlich vorgesehenen besonderen Mutterschaftsleistungen fallen weder Franchise noch der Selbstbehalt von 10 % an. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt gilt diese Befreiung auch für allgemeine medizinische Leistungen und die Behandlung gewöhnlicher Erkrankungen.
Die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume der beiden Routine-Ultraschalluntersuchungen

Die beiden vergüteten Ultraschalluntersuchungen bei normaler Schwangerschaft erfolgen in bestimmten Phasen der Entwicklung des Fötus:
- Der erste Ultraschall: Er findet zwischen der 11. und 14. Schwangerschaftswoche statt, genauer von 11 Wochen + 0 Tagen bis 13 Wochen + 6 Tagen. Er dient unter anderem der genauen Datierung der Schwangerschaft, der Prüfung der Vitalität, dem Erkennen einer Mehrlingsschwangerschaft und der Messung der Nackentransparenz.
- Der zweite Ultraschall: Er erfolgt zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche, genauer von 19 Wochen + 0 Tagen bis 22 Wochen + 6 Tagen. Diese Organuntersuchung analysiert die Anatomie des Fötus, die Lage der Plazenta und das Wachstum im Detail.
Weitere Ultraschalluntersuchungen ohne ausdrückliche klinische Begründung, etwa nur auf Wunsch zur Kontrolle oder für Erinnerungsbilder, bezahlen die Eltern selbst oder gegebenenfalls eine private Zusatzversicherung nach VVG.
Der Ersttrimestertest (ETT): Bedingungen und Vergütung
Das Screening auf Trisomien 21, 18 und 13 beruht zunächst auf dem kombinierten Ersttrimestertest (ETT). Dieser umfasst:
- Die Messung der Nackentransparenz beim ersten Ultraschall.
- Eine mütterliche Blutuntersuchung auf bestimmte Serumparameter: PAPP-A und freies Beta-hCG.
- Eine Gesamtbeurteilung mit dem Alter der Mutter und den biologischen Ergebnissen.
Dieser kombinierte Test gehört zu den von der Grundversicherung übernommenen Vorsorgeleistungen, sofern er nach vorgängiger Aufklärung verordnet und innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt wird.
Der nichtinvasive Pränataltest (NIPT): Vergütung unter Bedingungen

Der nichtinvasive Pränataltest (NIPT) untersucht im mütterlichen Blut zirkulierende fetale DNA auf häufige Trisomien. Er wird nicht von Beginn an automatisch allen Patientinnen vergütet.
Damit die Grundversicherung den NIPT übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
- Der Ersttrimestertest muss zuvor durchgeführt worden sein.
- Das ETT-Ergebnis muss ein erhöhtes Trisomierisiko zeigen; die Schwelle legt das Bundesamt für Gesundheit fest.
- Die Analyse muss von einer dazu berechtigten Ärztin oder einem Arzt verordnet und durch ein anerkanntes Labor durchgeführt werden.
Wählt eine Patientin direkt einen NIPT ohne vorherigen ETT oder ohne Erreichen der vorgeschriebenen Risikoschwelle, trägt die OKP die Analysekosten nicht.
Wie eine medizinische Indikation die Leistungen verändert
Wird eine Auffälligkeit, ein besonderes Symptom oder ein bestimmtes medizinisches Risiko festgestellt, gilt die Schwangerschaft nicht mehr als physiologisch, sondern als Risiko- oder pathologische Schwangerschaft.
In dieser Situation gilt:
- Notwendige zusätzliche Untersuchungen: Die Ärztin oder der Arzt kann weitere Ultraschalluntersuchungen wie gezielte Untersuchungen, Doppler und Wachstumskontrollen oder invasive diagnostische Bestätigungen wie Fruchtwasserpunktion und Chorionzottenbiopsie verordnen.
- Medizinische Begründung: Die Grundversicherung übernimmt diese zusätzlichen Leistungen ohne starre Begrenzung der Anzahl, sofern eine genaue klinische Indikation in der Krankengeschichte dokumentiert ist.
Grund- und Zusatzversicherung klar unterscheiden
Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) müssen von solchen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterschieden werden:
Versicherungsart – Gedeckte Leistungen – Franchise
Obligatorische Versicherung (KVG/KLV) – 7 Kontrolluntersuchungen, 2 Routine-Ultraschalluntersuchungen, ETT, NIPT bei Risikoindikation und zusätzliche Leistungen bei medizinischer Indikation. – Keine Franchise und kein Selbstbehalt auf gesetzliche Mutterschaftsleistungen und auf medizinische Leistungen ab der 13. Woche.
Zusatzversicherung (VVG) – Pauschalen für Ultraschall auf Wunsch, Vorsorge ausserhalb der KVG-Kriterien, Einzelzimmer oder freie Arztwahl im Spital. – Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des abgeschlossenen Vertrags.
Fazit
Die Mutterschaftsdeckung der Grundversicherung gewährleistet wesentliche Leistungen und begrenzt zugleich Routineuntersuchungen. Zwei Ultraschalluntersuchungen und der kombinierte Ersttrimestertest bilden die vergütete Grundlage bei unkomplizierter Schwangerschaft. Bei Zweifeln oder Komplikationen eröffnet eine ärztliche Verordnung die notwendigen Zusatzuntersuchungen. Klären Sie vor einem erweiterten Screening oder weiteren Ultraschall mit Ihrer Gynäkologin, Ihrem Gynäkologen oder Ihrer Hebamme, ob die Kriterien der obligatorischen Versicherung erfüllt sind.
Offizielle Quellen und Referenzen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31), Kapitel 2: Besondere Leistungen bei Mutterschaft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/2756_2756_2756/fr
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 29 (Mutterschaft) und Artikel 64: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/fr
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Leistungen bei Mutterschaft: https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/leistungen-bei-mutterschaft.html
Häufige Fragen (FAQ)
1. Warum wurde mir eine dritte Ultraschalluntersuchung verrechnet?
Ohne medizinische Komplikation vergütet die Grundversicherung nur zwei Routine-Ultraschalluntersuchungen in den von der KLV festgelegten Wochen. Erfolgt ein dritter Ultraschall ohne dokumentierte pathologische Indikation oder konkretes klinisches Risiko, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen.
2. Wird der NIPT von Beginn an ohne ETT vergütet?
Nein. Gemäss KLV setzt die Vergütung durch die Grundversicherung einen vorherigen Ersttrimestertest und ein festgestelltes mittleres oder hohes Risiko voraus. Ein direkt auf Wunsch der Eltern durchgeführter NIPT bleibt selbst zu bezahlen.
3. Muss ich Franchise bezahlen, wenn ich wegen eines Problems ohne Schwangerschaftsbezug zum Arzt gehe?
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der 12. Woche gelten bei gewöhnlichen Krankheiten Franchise und Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung für sämtliche gedeckten medizinischen Leistungen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutterschaft zusammenhängen.
FAQ
Was ist der erste Schritt?
Den Zeitplan der gedeckten Untersuchungen anfordern und anschliessend die für Ihre Situation geltenden Bedingungen prüfen.
Für wen ist dieser Artikel bestimmt?
In erster Linie für werdende Mütter von 25 bis 40 Jahren. Das Vorgehen lässt sich auch auf andere Situationen anpassen.
Sind Beträge und Bedingungen garantiert?
Nein. Sie können von Gesetz, Kanton, Vertrag und persönlicher Situation abhängen. Vor einer Entscheidung bleibt eine schriftliche Bestätigung nötig.