Archiv der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2023. Die folgenden rechtlichen Positionen und Tarifangaben beziehen sich auf diesen historischen Entscheid. Diese Seite stellt weder die heutige Rechtslage noch spätere Gerichtsentscheide dar.
Am 17. November 2023 veröffentlichte das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung zu seinem Urteil A-4741/2021 über die Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war der degressive Tarif der Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen verfassungswidrig. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der damalige Tarif jedoch bis zur nächsten Anpassung der Verordnung weiter angewendet werden.
Der Bund erhebt bei Haushalten und Unternehmen eine Abgabe zur Finanzierung des Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen. Die Höhe legt der Bundesrat fest. Bei Unternehmen richtet sich die Abgabe gemäss Mehrwertsteuergesetz nach dem weltweiten Gesamtumsatz, der der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet wird. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als einer halben Million Franken waren nach dem beschriebenen Tarif befreit. Für die übrigen Unternehmen führte der Bundesrat am 1. Januar 2021 einen Tarif mit 18 Stufen ein, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den früheren Tarif 2019 als verfassungswidrig beurteilt hatte. Nach dem damals geltenden Recht konnten Unternehmen unter einheitlicher Leitung gemeinsam eine Abgabe entrichten, sofern die Abgabegruppe mindestens 30 Unternehmen umfasste. Nach Beschwerden von vier Unternehmen überprüfte das Gericht den Tarif und die in der Verordnung vorgesehenen Abgabegruppen erneut.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war auch das neue Tarifsystem weiterhin degressiv und verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung. Nach einer Analyse der 18 Tarifstufen stellte das Gericht fest, dass die relative Belastung bis zur Stufe 17 abnahm. Kleinere Unternehmen wurden damit im Verhältnis zu ihrem Umsatz wesentlich stärker belastet als umsatzstarke Unternehmen.
Der Bundesrat sah eine Überprüfung der Tarife alle zwei Jahre vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit hob das Gericht die angefochtenen Verfügungen nicht auf. Die darin festgesetzten Unternehmensabgaben für 2021 blieben geschuldet. Angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung empfahl das Gericht dem Bundesrat jedoch, bei der nächsten Tarifprüfung eine progressive oder teilweise lineare Struktur in Betracht zu ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Abgabegruppen mit mindestens 30 Unternehmen für gesetzes- und verfassungswidrig. Es erachtete die gesetzliche Grundlage als unzureichend. Ausserdem sei die Mindestzahl von 30 Unternehmen willkürlich gewählt und begünstige nur wenige Unternehmen.
Gegen diesen damaligen Entscheid konnte beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.
Historische offizielle Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts