Schwangerschaft: Ist eine KVG-Franchise von 300 CHF sinnvoll?
300 CHF Franchise können das finanzielle Risiko senken. Besondere Mutterschaftsleistungen sind jedoch bereits von der Kostenbeteiligung befreit. Vergleichen Sie die Kosten über das ganze Jahr.
Wenn in der Schweiz eine Schwangerschaft geplant ist, wird die obligatorische Krankenversicherung nach KVG zu einem wichtigen Teil des Haushaltsbudgets. Viele werdende Mütter überlegen, ihre Franchise vorsorglich auf den Mindestbetrag von 300 CHF zu senken. Dabei sieht das Schweizer Recht bereits weitgehende Befreiungen von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft vor. Für eine fundierte Wahl sollten Sie klären, welche Leistungen ohne Eigenbeteiligung gedeckt sind, und Ihren gesamten Gesundheitsbedarf im Kalenderjahr berücksichtigen.
Das Grundprinzip der Wahlfranchise in der Grundversicherung
Die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht aus der jährlichen Franchise und dem Selbstbehalt. Für Erwachsene beträgt die ordentliche Franchise 300 CHF pro Kalenderjahr. Sie können eine höhere Wahlfranchise von 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 CHF wählen und dafür eine tiefere Monatsprämie erhalten.
Der höchstens zulässige Prämienrabatt für jede Wahlfranchise ist in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) geregelt. Die tatsächlich bezahlten Prämien unterscheiden sich nach Krankenkasse, Versicherungsmodell – Standard, Hausarzt, Telmed oder Versorgungsnetz – sowie Kanton und Prämienregion. Bei derselben Versicherung kostet die Franchise von 300 CHF über das ganze Jahr höhere Monatsprämien als eine höhere Franchise.
Besondere Mutterschaftsleistungen sind von der Franchise befreit

Das Krankenversicherungsgesetz sieht bei Mutterschaft einen besonderen Schutz vor. Die gesetzlich gedeckten Leistungen bei einer normalen Schwangerschaft und der Geburt unterliegen weder der Franchise noch dem Selbstbehalt von 10 %, innerhalb der vorgesehenen Leistungs- und Tarifgrenzen.
Zu den besonderen Leistungen ohne Kostenbeteiligung ab Beginn der Schwangerschaft gehören insbesondere:
- Die vorgesehenen Kontrolluntersuchungen durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Hebamme während und nach der Schwangerschaft.
- Die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vorgesehenen Routine-Ultraschalluntersuchungen.
- Ein Beitrag an die Geburtsvorbereitung oder entsprechende Beratung durch Hebammen.
- Die Geburt in der allgemeinen Spitalabteilung im Wohnkanton, in einem Geburtshaus oder zu Hause sowie die Leistungen der Hebammen und der Ärzteschaft.
- Die Betreuung zu Hause im Wochenbett durch eine selbstständig tätige Hebamme.
- Stillberatung durch eine Hebamme oder entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal.
Da diese besonderen Leistungen nicht auf die Franchise angerechnet werden, bringt eine Senkung auf 300 CHF dafür keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil.
Der erweiterte Schutz ab der 13. Schwangerschaftswoche
Früher unterlagen gesundheitliche Komplikationen und Krankheiten während der Schwangerschaft der ordentlichen Kostenbeteiligung, sofern sie nicht als besondere Mutterschaftsleistungen galten. Mit der 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde die Befreiung erweitert.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende der achten Woche nach der Geburt – 56 Tage nach der Geburt – entfällt die Franchise und der Selbstbehalt auch für allgemeine medizinische Leistungen und Krankheitsbehandlungen, die von der Grundversicherung übernommen werden. Dies gilt in dieser Zeit für die geburtshilfliche Betreuung, Schwangerschaftskomplikationen und auch für unabhängige Krankheiten wie eine Grippe oder eine Infektion.
Bei welchen Ausgaben die ordentliche Franchise weiterhin gilt

Trotz des weitreichenden gesetzlichen Schutzes können insbesondere folgende Situationen der Franchise und dem Selbstbehalt unterliegen:
- Die ersten zwölf Schwangerschaftswochen: Behandlungen allgemeiner Krankheiten oder Komplikationen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche nicht zu den besonderen Mutterschaftsleistungen der KLV zählen, werden auf die gewählte Franchise angerechnet.
- Untersuchungen vor der Schwangerschaft und Fortpflanzungsmedizin: Vorbereitende Konsultationen, Fruchtbarkeitsabklärungen und bestimmte Fertilitätsbehandlungen gelten nicht als Mutterschaftsleistungen. Es gelten die ordentlichen Voraussetzungen der Grundversicherung.
- Allgemeine Behandlungen nach der achten Woche nach der Geburt: Ab dem 57. Tag nach der Geburt unterliegen allgemeine Konsultationen und Krankheitsbehandlungen wieder der Franchise und dem Selbstbehalt. Gesetzliche besondere Mutterschaftsleistungen bleiben davon zu unterscheiden.
- Zusätzliche Leistungen: Behandlungen, die von der obligatorischen Grundversicherung nicht bezahlt werden oder die gesetzlichen Tarifgrenzen überschreiten, gehen zulasten der Versicherten, sofern keine Zusatzversicherung nach VVG dafür aufkommt.
Die finanziellen Folgen über das ganze Kalenderjahr vergleichen
Berechnen Sie für Ihre Krankenkasse den jährlichen Prämienunterschied zwischen einer hohen Franchise, etwa 2500 CHF, und der Franchise von 300 CHF. So lässt sich beurteilen, ob sich die Senkung lohnt.
- Wenn ausserhalb der Mutterschaft keine medizinischen Ausgaben vorgesehen sind: Da die gedeckten besonderen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt von der Franchise befreit sind, kann eine höhere Franchise über das Jahr günstiger sein. Die Einsparung bei den Monatsprämien bleibt erhalten.
- Wenn eine Vorerkrankung besteht oder Sie regelmässig behandelt werden: Bei häufigen Facharztbesuchen, einer laufenden Therapie oder grösseren Gesundheitskosten vor der 13. Woche beziehungsweise nach der Befreiungsperiode begrenzt eine Franchise von 300 CHF das eigene finanzielle Risiko für diese allgemeinen Behandlungen.
Fristen und Vorgehen für einen Franchisewechsel
Die Jahresfranchise gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Eine Schwangerschaft erlaubt keine Änderung während des laufenden Kalenderjahres.
Für eine tiefere Franchise im Folgejahr – beispielsweise von 2500 auf 300 CHF – muss Ihre schriftliche Mitteilung spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der Krankenkasse eintreffen. Bei einer verspäteten Mitteilung bleibt die bisherige Franchise für das folgende Kalenderjahr bestehen.
Praktische Schlussfolgerung
Eine KVG-Franchise von 300 CHF ist bei einer Schwangerschaft nicht automatisch erforderlich. Die besonderen Mutterschaftsleistungen sowie die gedeckten allgemeinen Krankheitsleistungen von der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.
Die Entscheidung für 300 CHF sollte sich vor allem nach Ihrer allgemeinen Gesundheit und den erwarteten gewöhnlichen Behandlungen ausserhalb der Befreiungsperiode richten. Vergleichen Sie deren Kosten mit den zusätzlichen Monatsprämien Ihrer Krankenkasse.
Offizielle Quellen und Referenzen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) – Fedlex
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) – Fedlex
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Leistungen bei Mutterschaft
Häufige Fragen (FAQ)
1. Muss ich für Schwangerschaftskontrollen den Selbstbehalt von 10 % bezahlen? Nein. Die vorgesehenen Kontrolluntersuchungen und besonderen Mutterschaftsleistungen nach KLV sind von Franchise und Selbstbehalt befreit. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum 56. Tag nach der Geburt gilt dies auch für gedeckte Behandlungen allgemeiner Krankheiten.
2. Kann ich die Franchise während des Jahres ändern, wenn ich von meiner Schwangerschaft erfahre? Nein. Ein Franchisewechsel ist jeweils nur zum 1. Januar möglich. Die schriftliche Mitteilung über eine tiefere Franchise muss spätestens am letzten Arbeitstag im November des Vorjahres bei der Krankenkasse eintreffen.
3. Werden die Gesundheitskosten meines Neugeborenen über meine eigene Franchise abgerechnet? Das Neugeborene benötigt eine eigene obligatorische Versicherung; seine ordentliche Franchise beträgt 0 CHF. Eine wichtige Ausnahme betrifft den Spitalaufenthalt und die gewöhnliche Pflege eines gesunden Neugeborenen während seines Aufenthalts mit der Mutter: Diese gelten als Mutterschaftsleistungen und werden ohne Kostenbeteiligung von der Versicherung der Mutter übernommen. Ist das Kind krank, werden seine Behandlungen über seine eigene Versicherung abgerechnet.
FAQ
Was ist der erste Schritt?
Berechnen Sie die Jahresprämie und das maximale eigene Kostenrisiko. Prüfen Sie danach die Bedingungen für Ihre persönliche Situation.
Für wen ist dieser Artikel gedacht?
Vor allem für Frauen zwischen 20 und 35 Jahren, die eine Schwangerschaft planen. Das Vorgehen lässt sich auch auf andere Situationen übertragen.
Sind die Beträge und Bedingungen garantiert?
Nein. Sie können vom Gesetz, vom Kanton, vom Vertrag und von der persönlichen Situation abhängen. Vor einer Entscheidung ist eine schriftliche Bestätigung sinnvoll.