Versicherungen & Gesundheit

Stillgeld: Wie Sie eine Rückerstattung bis 200 CHF beantragen

Veröffentlicht am

Ein allgemeines Stillgeld von 200 CHF nach KVG gibt es nicht; ein solcher Betrag kann aus einer Zusatzversicherung stammen. Die Grundversicherung deckt drei Stillberatungen.

Mit einem Neugeborenen kommen zahlreiche administrative Schritte und finanzielle Fragen hinzu. Junge Mütter sprechen häufig über ein sogenanntes Stillgeld von bis zu 200 CHF. Dabei werden obligatorische Leistungen und private Deckungen oft verwechselt. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung zahlt die Grundversicherung nach KVG keine direkte Pauschale allein für das Stillen. Für ein Stillgeld oder die Vergütung bestimmter Hilfsmittel sind Zusatzversicherungen nach VVG zu prüfen, während die Grundversicherung praktische Unterstützung durch spezialisierte Beratungen übernimmt.

KVG und VVG: Den wesentlichen Unterschied verstehen

Das Schweizer Gesundheitssystem unterscheidet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Im KVG finanziert der Gesetzgeber den direkten Zugang zu Leistungen und Beratung statt einer Barauszahlung. Keine Krankenkasse kann daher ein allgemeines Stillgeld von 200 CHF als gesetzliche Grundversicherungsleistung anbieten. Kommerzielle Angebote mit einer Pauschale oder Rückerstattung bis 200 CHF gehören zu freiwilligen Zusatzverträgen, deren Bedingungen je nach Versicherer variieren.

Die Grundversicherung: Drei Stillberatungen

Illustration zum Stillgeld: Eine Rückerstattung bis 200 CHF beantragen
Ein allgemeines Stillgeld von 200 CHF nach KVG gibt es nicht; ein solcher Betrag kann aus einer Zusatzversicherung stammen. Die Grundversicherung deckt drei Stillberatungen.

Die obligatorische Grundversicherung bietet medizinische Unterstützung für jede in der Schweiz wohnhafte Mutter. Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) übernimmt sie die Kosten von drei Stillberatungen vollständig.

Dabei können konkrete Themen besprochen werden, etwa:

  • Der Stillbeginn und geeignete Stillpositionen,
  • Saugschwierigkeiten des Säuglings,
  • Die Vorbeugung und Behandlung von Schmerzen, wunden Brustwarzen oder Milchstau,
  • Die Begleitung beim Abstillen oder bei der Rückkehr ins Berufsleben.

Diese Leistungen müssen von anerkannten Gesundheitsfachpersonen erbracht werden: selbstständigen Hebammen oder Pflegefachpersonen mit einer von den Gesundheitsbehörden anerkannten spezifischen Ausbildung in Still- und Laktationsberatung. Die drei Beratungen zählen zu den besonderen Mutterschaftsleistungen und unterliegen weder der jährlichen Franchise noch dem Selbstbehalt von 10 %.

Zusatzversicherung und Stillgeld bis 200 CHF

Für eine Barpauschale, oft als Stillgeld oder Stillprämie bezeichnet, oder einen Beitrag an Babyzubehör von bis zu oder mehr als 200 CHF ist grundsätzlich eine entsprechende ambulante Zusatzdeckung nötig.

Private Versicherer bestimmen ihre Voraussetzungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Je nach Vertrag kann die Leistung unterschiedliche Formen haben:

  • Eine Pauschale gegen eine Stillbestätigung einer Arztperson oder Hebamme,
  • Einen Beitrag zum Kauf oder zur Miete einer Milchpumpe,
  • Zusätzliche Beratungen über die drei durch die Grundversicherung vorgesehenen Sitzungen hinaus.

Jeder Versicherer hat eigene Tarife und Höchstbeträge. Der genaue Betrag und die Anspruchsvoraussetzungen hängen daher ausschliesslich von Ihrer Versicherungspolice ab.

Praktische Schritte zur Rückerstattung

Eine weitere Situation zum Stillgeld und zu möglichen Rückerstattungen
Manche Zusatzverträge nennen einen Beitrag bis 200 CHF oder einen anderen Betrag.

Um Ihre Ansprüche ohne unangenehme Überraschungen geltend zu machen, empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen:

  1. Vertragsbedingungen prüfen: Lesen Sie Ihre Zusatzversicherungspolicen auf besondere Leistungen für Mutterschaft oder Stillen sowie geltende Wartefristen.
  2. Medizinische Bestätigung einholen: Sieht der Vertrag eine Stillprämie vor, bitten Sie Ihre Hebamme, Kinderarztperson oder Gynäkologie um eine Bestätigung der Stilldauer. Die verlangte Dauer hängt vom Vertrag ab.
  3. Belege sammeln: Beim Kauf oder bei der Miete von Material wie einer Milchpumpe bewahren Sie bezahlte Originalrechnungen und gegebenenfalls die ärztliche Verordnung auf.
  4. Unterlagen einreichen: Senden Sie die Dokumente über das Onlineportal oder per Post an Ihre Krankenkasse und geben Sie Ihre Versichertennummer an.

Wartefristen und Aufnahmebedingungen

Besonders wichtig ist die Wartefrist der Zusatzversicherung. Anders als die Grundversicherung, die ohne medizinische Vorbehalte gilt, sehen private VVG-Verträge bei Mutterschaftsleistungen häufig eine vertraglich bestimmte Wartezeit vor.

Der Abschluss einer Zusatzversicherung während der Schwangerschaft garantiert daher kein Stillgeld für die bevorstehende Geburt. Klären Sie diese Bedürfnisse möglichst vor der Schwangerschaft, damit die Deckung bei der Geburt tatsächlich wirksam ist.

Fazit

Ein Stillgeld von 200 CHF ist kein automatischer, durch das KVG für alle Mütter garantierter Anspruch, sondern eine Vertragsleistung bestimmter Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung bietet hingegen wichtige fachliche Unterstützung durch drei vollständig vergütete Stillberatungen. Prüfen Sie die Zusatzvertragsklauseln im Detail und bitten Sie Ihre Gesundheitsfachperson bereits in den ersten Wochen nach der Geburt um die erforderliche Bestätigung.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen (FAQ)

Vergütet die Grundversicherung den Kauf einer Milchpumpe?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann die Miete einer Milchpumpe auf ärztliche Verordnung gemäss den Beträgen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) übernehmen. Für den endgültigen Kauf eines neuen Geräts wird ein Beitrag grundsätzlich nur bei entsprechender vertraglicher Deckung gewährt; prüfen Sie Grund- und Zusatzversicherung getrennt.

Fallen Franchise oder Selbstbehalt für die drei Stillberatungen an?

Nein. Die drei Beratungen nach Artikel 15 KLV sind besondere Mutterschaftsleistungen und vollständig von Franchise und dem Selbstbehalt von 10 % befreit. Im Rahmen der Grundversicherung bleibt dafür keine Kostenbeteiligung.

Kann ich für diese Beratungen jede Fachperson aufsuchen?

Für die Vergütung durch die Grundversicherung muss die Fachperson nach KVG anerkannt sein. Möglich sind zugelassene Hebammen oder Pflegefachpersonen mit einer offiziell anerkannten Qualifikation in Still- und Laktationsberatung.

FAQ

Was ist der erste Schritt?

Grund- und Zusatzversicherung getrennt prüfen und danach die für Ihre Situation geltenden Bedingungen klären.

Für wen ist dieser Artikel bestimmt?

In erster Linie für junge Mütter von 25 bis 40 Jahren. Das Vorgehen lässt sich auch auf andere Situationen anpassen.

Sind Beträge und Bedingungen garantiert?

Nein. Sie können von Gesetz, Kanton, Vertrag und persönlicher Situation abhängen. Vor jeder Entscheidung bleibt eine schriftliche Bestätigung nötig.